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Förderverein Schweizer Kleintierrassen

Henzmannstrasse 18, 4800 Zofingen
062 745 94 88
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Kleintierrassen

Statuten FSK

Statuten Förderverein Schweizer Kleintierrassen FSK

 I. Allgemeine Bestimmungen 

Art. 1 Name und Sitz

1Unter dem Namen „Förderverein Schweizer Kleintierrassen“ besteht im Sinne von Artikel 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches ein parteipolitisch und konfessionell neutraler Verein.

2Der Sitz ist bei der Kleintiere Schweiz in Zofingen. 

Art. 2 Zweck und Aufgaben

1Der Förderverein Schweizer Kleintierrassen bezweckt die Erhaltung, die Förderung und den Schutz der Schweizer Kleintierrassen.

2Der Förderverein Schweizer Kleintierrassen übernimmt Aufgaben die dazu beitragen den Verlust an Biodiversität in der Schweiz zu stoppen. Er will auf allen Ebenen von lokal bis national dazu beitragen die genetischen Ressourcen und die Artenvielfalt der Kleintiere in der Schweiz zu erhalten.

3Der Förderverein Schweizer Kleintierrassen erfüllt diese Aufgabe insbesondere durch

– die Förderung und Durchführung von Massnahmen zur Erhaltung der Artenvielfalt

– eigene genetische Forschung und Unterstützung der Forschungsarbeit anderer Organisationen

– die Überwachung der Entwicklung mittels Herdebuch sowie offizieller Beringung und Markierung der Schweizer Kleintierrassen

– die Unterstützung und Beratung von Vereinen und Kleintierzüchtern der Schweizer Kleintierrassen

– die Integration und Förderung der Kleintierhaltung in unserer Gesellschaft als sinnstiftende Freizeitbeschäftigung über alle Generationen

– Information der Bevölkerung über die Bedeutung der Biodiversität und den Wert des Schutzes von Schweizer Kleintierrassen

– Beratung von Behörden und Privaten.

4Der Förderverein Schweizer Kleintierrassen kann sich anderen nationalen Organisationen anschliessen und an Aktionen beteiligen, die dem Vereinszweck entsprechen.

Art. 3 Zugehörigkeit

1Der Förderverein Schweizer Kleintierrassen ist als Spezialvereinigung dem Verband Kleintiere Schweiz als Kollektivmitglied angeschlossen.

2Als Kollektivmitglied unterstellt sich der Förderverein Schweizer Kleintierrassen der Verbandsgerichtsbarkeit von Kleintiere Schweiz. 

                  II. Mitgliedschaft 

Art. 4 Mitgliederkategorien

Der Förderverein Schweizer Kleintierrassen kennt folgende Mitgliederkategorien:

1Aktivmitglieder

– Vereine und Klubs von Schweizer Kleintierrassen

2Passivmitglieder

– alle natürlichen oder juristischen Einzelpersonen

– alle Körperschaften öffentlichen Rechts

– Ehrenmitglieder 

Art. 5 Rechte und Pflichten

1Aktivmitglieder verpflichten sich, die von ihnen gehaltenen Schweizer Kleintierrassen als Bestandteil der Artenvielfalt in der Schweiz zu pflegen und die genetischen Ressourcen für die Zukunft zu sichern.

2Passivmitglieder tragen durch ideelle und finanzielle Unterstützung zum Gedeihen des Vereins bei.

3Zu Ehrenmitgliedern können Einzelpersonen ernannt werden, die sich um den Verein und seine Bestrebungen besonders verdient gemacht haben. 

Art. 6 Aufnahme und Ausschluss

1Aktivmitglieder haben ein schriftliches Aufnahmegesuche an den Vorstand zu richten. Mit dem Aufnahmegesuch anerkennt das zukünftige Aktivmitglied Statuten, Reglemente und Vereinsbeschlüsse. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme eines Aktivmitgliedes. Der Eintritt eines neuen Aktivmitgliedes kann jederzeit erfolgen.

2Passivmitglieder gelten mit der Einzahlung des Mitgliederbeitrags als aufgenommen. Mit der Einzahlung des Mitgliederbeitrags anerkennt das Passivmitglied Statuten, Reglemente und Vereinsbeschlüsse. Der Eintritt eines Passivmitgliedes kann jederzeit erfolgen.

3Aktiv- und Passivmitglieder, die gegen die Interessen des Vereins handeln oder ihren statutarischen Verpflichtungen nicht nachkommen, können vom Vorstand ausgeschlossen werden. Dem ausgeschlossenen Mitglied steht das Recht einer Einsprache an die Generalversammlung offen. Die Einsprache hat innert 30 Tagen an den Vorstand zu erfolgen. Die Generalversammlung entscheidet über die Einsprache endgültig.

4Mit dem Ausschluss verlieren die Mitglieder alle ihre Rechte gegenüber dem Verein und dessen Vermögen. 

Art. 7 Austritt

1Der Austritt eines Aktivmitgliedes aus dem Verein erfolgt durch schriftliche Mitteilung an den Präsidenten auf Ende des Kalenderjahres.

2Der Austritt eines Passivmitgliedes erfolgt automatisch nach Ablauf der ersten Mahnfrist zum jährlichen Mitgliederbeitrag.

3Mit dem Austritt verliert das Mitglied alle seine Rechte gegenüber dem Verein und dessen Vermögen. 

Art. 8 Mitgliederbeitrag und Haftung

1Der jährliche Mitgliederbeitrag wird von der Generalversammlung festgelegt. Vorstands- und Ehrenmitglieder sind vom Mitgliederbeitrag befreit.

2Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich dessen Vermögen. Jede persönliche Haftung der Mitglieder und des Vorstandes ist ausgeschlossen. 

                  III. Organisation 

Art. 9 Generalversammlung

1Die Generalversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Die Mitgliederversammlung wird durch den Präsidenten einberufen und findet einmal pro Jahr statt. Sie ist unter Angabe der Traktanden 30 Tage vor dem Versammlungstermin in den offiziellen Publikationsorganen des Fördervereins Schweizer Kleintierrassen einzuberufen.

2Publikationsorgane des Fördervereins Schweizer Kleintierrassen sind die <<Tierwelt-Verbandsnachrichten>> und das <<Journal Romand>>.

3Ausserordentliche Generalversammlungen sind auf Beschluss des Vorstandes, auf Begehren der Rechnungsrevisoren oder eines Drittels der Stimmen unter ausführlicher, schriftlicher Begründung des Zwecks einzuberufen. Sie ist unter Angabe der Traktanden 30 Tage vor dem Versammlungstermin in den offiziellen Publikationsorganen des Fördervereins Schweizer Kleintierrassen zu publizieren.

4Anträge sind dem Präsidenten mindestens fünf Wochen vor der Generalversammlung schriftlich einzureichen. 

Art. 10 Geschäfte der Generalversammlung

1Die statutarischen Geschäfte sind:

a) Wahl der Stimmenzähler

b) Protokoll der letzten Generalversammlung

c) Jahresberichte

d) Ausschluss von Mitgliedern bei Einsprachen

e) Kenntnisnahme Revisionsbericht und Abnahme Jahresrechnung

f) Festsetzung der Mitgliederbeiträge

g) Genehmigung des Budgets

h) Wahl des Präsidenten und des Vorstandes

i) Änderung der Statuten

j) Aufnahme neuer Schweizer Kleintierrassen zur Erhaltung der Artenvielfalt

k) Auflösung des Vereins

l) Anträge des Vorstandes und der Mitglieder

m) Ehrungen

n) Verschiedenes 

Art. 11 Beschlussfähigkeit und Stimmrecht

1Jede ordnungsgemäss einberufene Versammlung ist beschlussfähig.

2Die Generalversammlung beschliesst mit dem einfachen Mehr der offen abgegebenen Stimmen. Statutenrevisionen müssen mit einer Zweidrittelsmehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.

3Die Aktivmitglieder haben an der Generalversammlung je drei Stimmen. 4Passivmitglieder haben an Versammlungen Antragsrecht und beratende Stimme.

5Die Vorstandsmitglieder haben an der Generalversammlung ebenfalls das Stimmrecht.

6Bei Stimmengleichheit muss die Abstimmung sofort wiederholt werden. Bei nochmaliger Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten. 

Art. 12 Vorstandszusammensetzung und Aufgaben

1Der Vorstand besteht aus sieben Mitgliedern. Es müssen alle Sparten, Kaninchen, Geflügel, Tauben und Vögel, im Vorstand vertreten sein. Die Fachverbände von Kleintiere Schweiz besitzen das Vorschlagsrecht für die Vertreter der Sparten. Mit Ausnahme des Präsidenten und Kassier konstituiert

 

sich der Vorstand selbst, regelt die kollektive Zeichnungsberechtigung und die Stellvertretung.

2Der Vorstand setzt sich wie folgt zusammen:

a) Präsident

b) Kassier

c) Vier Spartenvertreter

d) Vertreter Vorstand Kleintiere Schweiz

3Seine Amtsdauer beträgt vier Jahre. Wiederwahl ist dreimal möglich.

4Für Vorstandsbeschlüsse ist die Anwesenheit der Mehrheit der Vorstandsmitglieder erforderlich. Der Vorstand beschliesst mit dem einfachen Mehr der anwesenden Stimmen, bei Stimmengleichheit gilt der Stichentscheid des Präsidenten.

5Der Vorstand vertritt den Verein nach innen und aussen. Er hat folgende Aufgaben:

a) Geschäftsführung im Rahmen des Vereinszweckes

b) Aufnahme von Aktivmitgliedern

c) Ausschluss von Mitgliedern

d) Kontakte zu Vereinen Schweizer Kleintierrassen und verwandten  Organisationen

e) Überwachung der Einhaltung der Statuten

f) Umsetzung der Versammlungsbeschlüsse

g) Entscheid über Ausgaben im Rahmen des Budgets

h) Anstossen von Projekten im Rahmen des Vereinszwecks

i) Antragstellung an Kleintiere Schweiz

k) Einsetzen von zweckgebundenen Projektgruppen, mit der Möglichkeit der Einsitznahme von Vorstandsmitgliedern Kleintiere Schweiz 

l) Bestimmen der Jahresziele

m) Vorbereitung der Generalversammlung

6Der Präsident führt den Verein, leitet die Versammlungen und überwacht die Mitarbeit der übrigen Vorstandsmitglieder sowie die Einhaltung der auferlegten Pflichten. Er hat der Generalversammlung einen schriftlichen Jahresbericht vorzulegen.

7Der Kassier besorgt das Rechnungswesen. Er unterbreitet die Jahresrechnung rechtzeitig der Revisionsstelle zur Prüfung und legt sie der Generalversammlung vor.

8Die Spartenvertreter können vom Vorstand für besondere Aufgaben eingesetzt werden.

9Die Vereinsadministration, das erstellen von Protokollen und die Führung des Mitgliederverzeichnis übernimmt die Geschäftsstelle von Kleintiere Schweiz. Die Geschäftsstelle hat kein Stimm-, Antrags- oder Beratungsrecht im Vorstand. 

Art. 13 Revisionsstelle

1Der Förderverein Schweizer Kleintierrassen übernimmt die von der Delegiertenversammlung von Kleintiere Schweiz gewählte, fachlich befähigte und unabhängige Revisionsstelle.

2Die Revisionsstelle hat der Generalversammlung über ihre Prüfung schriftlich Bericht zu erstatten. Sie hat als Revisionsstelle zu bestätigen, dass

– sie vom Vorstand und von Kleintiere Schweiz unabhängig sind und keinerlei Weisungsgewalt unterliegen

– die Buchführung und die Jahresrechnung dem schweizerischen Gesetz und den Statuten entsprechen 

Art. 14 Finanzen

1Die finanziellen Mittel des Fördervereins Schweizer Kleintierrassen werden aufgebracht durch

– die jährlichen Mitgliederbeiträge

– den jährlichen Beitrag von Kleintiere Schweiz

– finanzielle Zuwendungen (Subventionen, Spenden, Gönner, Legate etc.).

2Zuwendungen, die nicht explizit einem Projekt gewidmet werden, stehen dem Verein im Rahmen des Vereinszweckes zur freien Verfügung.

3Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

4Die Rechnung ist auf den 31. Dezember abzuschliessen und spätestens bis 31. März des folgenden Jahres der Revisionsstelle vorzulegen. 

Art. 15 Auflösung

1Für die Auflösung des Fördervereins Schweizer Kleintierrassen bedarf es einer Zweidrittelsmehrheit der an der Auflösungsversammlung anwesenden Stimmen.

2Bei einer allfälligen Auflösung werden vorhandene freie Mittel einer oder mehreren schweizerischen gemeinnützigen Organisationen mit gleichem oder ähnlichem Zweck überwiesen, die an der Auflösungsversammlung von den Mitgliedern bestimmt werden.

3Ausgeschlossen ist eine Verteilung des Vereinsvermögens unter die Mitglieder. 

IV. Übergangs- und Schlussbestimmungen 

Art. 16 Schlussbestimmungen

1Soweit diese Statuten keine Bestimmungen enthalten, gelten die Vorschriften des Zivilgesetzbuches (Art. 60 ff. ZGB).

2Ergeben sich durch die Übersetzung in eine andere Sprache Widersprüche, ist der deutsche Text massgebend.

3Entsprechend dem Grundsatz der Gleichberechtigung von Mann und Frau gelten alle Personen und Funktionsbezeichnungen, ungeachtet der männlichen oder weiblichen Sprachform, für beide Geschlechter.

4Für die Wahrung der in den Statuten und Reglementen vorgesehenen Frist ist jeweils das Datum des Poststempels massgebend.

5Diese Statuten wurden an der Generalversammlung vom 15. Mai 2013 genehmigt und treten sofort in Kraft. Sie setzen alle früheren Bestimmungen ausser Kraft. 

Zofingen, 15. Mai 2013 

Förderverein Schweizer

Kleintierrassen 

Der Präsident:                   Der Vizepräsident:

Konrad Heid                      Anton von Arb

 


 
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